1. Geltungsbereich
Für unsere Bestellungen sind die nachstehenden Bedingungen verbindlich; dies gilt auch dann, wenn anders lautende Bedingungen des Lieferanten unwidersprochen bleiben. Anders lautende Bedingungen des Lieferanten oder andere Änderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Sollte in unserer Bestellung abweichendes zu diesen AEB angegeben werden, so gelten diese Abweichungen punktuell vorrangig zu unseren gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese AEB gelten, auch soweit hier ausdrücklich nur von Waren gesprochen wird, sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
2. Bestellung
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Eine Auftragsbestätigung ist uns inhaltlich unverändert und firmenmäßig gefertigt umgehend zurückzusenden. Auch wenn diese nicht innerhalb von 10 Werktagen, vom Datum der Bestellung angerechnet, firmenmäßig gefertigt bei uns einlangt, gilt der Auftrag als vollinhaltlich und zu unseren Einkaufsbedingungen angenommen. Zur Verfügung gestellte Skizzen, Zeichnungen und Muster bleiben unser Eigentum und dürfen anderweitig nicht verwendet werden. Sie sind uns spätestens bei Übernahme der Lieferungen oder Leistungen zurückzustellen. Die Ablehnung unserer Bestellung ist bei regelmäßigem Geschäftsverkehr und/oder als Reaktion auf ihr freibleibendes Anbot nur rechtswirksam, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet vom Datum der Bestellung an, schriftlich eingeschrieben erfolgt.
Der Lieferant verzichtet auf die Anfechtung wegen Irrtum und Verkürzung über die Hälfte.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt, verpackt, versichert, frei geliefert Bestimmungsort, entladen, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Lieferungen an Projektadressen werden abgeladen und, bis Bordsteinkante, durchgeführt. Eine Mithilfe unserer Mitarbeiter beim Entladen ist nicht vereinbart. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen berechtigt uns, die Annahme der Ware zu verweigern bzw. diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen berechtigt uns, alle daraus entstehenden Mehrkosten dem Lieferanten in Rechnung zu stellen. In Briefen, Versandanzeigen, Rechnungen, Begleitpapieren, Frachtbriefen etc. ist unsere vollständige Bestellnummer anzugeben. Die Auslieferung an unsere Baustellen hat mit Lieferschein zweifach zu erfolgen, wovon ein Exemplar dem Empfänger der gelieferten Ware zu überlassen und das zweite, vom Empfänger bestätigte Exemplar, mit der Rechnung an unsere Büroadresse zu senden ist. Zur Übernahme der Lieferung/Leistung sind nur Mitarbeiter der IET Consulting Gesellschaft m.b.H. oder die von uns ermächtigten und ausdrücklich dem Lieferanten genannten Personen berechtigt. Der Lieferant hat sich im Zweifelsfall, insbesondere bei Lieferungen auf Baustellen, die Berechtigung der Warenübernahme durch Rückfrage bei uns (auf dem Bestellschein genannten Sachbearbeiter) bestätigen zu lassen falls eine vorhergehende Bekanntgabe der zur Übernahme berechtigten Person nicht erfolgt ist. Den Nachweis der ordnungsgemäßen Übergabe hat der Lieferant zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich entgeltlich überlassenes Leergut (z.B. Kabeltrommeln, Paletten etc.) sowie anfallende Transport- bzw. Verkaufsverpackungen, die nicht einem Sammelsystem zugeführt werden können, gegen Refundierung des Kostenersatzes auf seine Kosten und Gefahr hin, zurückzunehmen. Unbeschädigte Ware, die keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, ist auf Aufforderung retour zunehmen und mit dem ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag gutzuschreiben. Es dürfen nur Produkte mit CE-Kennzeichnung (Verordnung EU Nr. 305/2011) geliefert werden. Alle für das Produkt geltenden relevanten europäischen Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Die entsprechende Konformitätserklärung inkl. der Dokumentation derselben ist Bestandteil der Lieferung.
4. Lieferfrist
Vereinbarte Termine und Fristen sind für den Lieferanten verbindlich.
Im Falle einer Überschreitung der vereinbarten Liefertermine aus vom Lieferanten zu vertretenden Umständen, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von Vertrag zurückzutreten oder auf Erfüllung zu bestehen. In beiden Fällen sind wir berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz jedes, wie immer gearteten Schadens zu begehren, der uns durch die Nichterfüllung oder Verspätung erwächst. Eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1% der Auftragssumme für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung gilt als vereinbart. Der Anspruch auf Leistung dieser Vertragsstrafe entsteht, sobald der Lieferant in Verzug gerät. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden, einschließlich der Kosten einer Ersatzvornahme ist zusätzlich zu ersetzen.
5. Verpackung / Transport
Die Liefergegenstände müssen sachgemäß und unter Beachtung eventuell von uns erteilter besonderen Anweisungen verpackt werden. Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung oder Nichtbeachtung dieser Anweisungen entstehen, trägt der Lieferant.
6. Abnahme
Die Verarbeitung oder der Einbau der gelieferten Waren gilt nicht als Abnahme oder Akzeptanz von Abweichungen zur Bestellung. Die Rüge offener Mängel kann somit auch während oder nach dem Einbau bzw. der Verarbeitung erfolgen und ist nicht an eine Frist, die mit der Lieferzeit zusammenhängt, gebunden. Die Unterfertigung von Gegenscheinen/Lieferscheinen bestätigt nur den Empfang der Ware, besagt aber nichts über den Zustand respektive die Funktionsfähigkeit der Ware.
7. Preise
Die Preise verstehen sich, verpackt, versichert, frei geliefert Bestimmungsort, entladen, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten und sind Fixpreise.
8. Rechnung
Wir behalten uns vor, Rechnungen, deren Ausfertigung unseren Vorschriften nicht entspricht oder die infolge fehlender Versandpapiere nicht geprüft werden können unbearbeitet zurückzusenden (siehe Punkt 3.). In diesen Fällen gelten die Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht vorgelegt. Unsere Umsatzsteuernummer (UID ATU 38627205) ist auf der Rechnung anzugeben. Erfüllt die Rechnung nicht die Formvorgaben des UstG, gilt die Rechnung als nicht gelegt und tritt daher eine Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht ein.
Die Rechnungslegung hat ausschließlich in elektronischer Form an erechnung-iet@elektro-iet.at zu erfolgen. Bei sonstigen Leistungen, nicht bei Lieferungen, gilt ein Einbehalt eines Haftrücklass in der Höhe von 5% der Bruttorechnungssumme als vereinbart.
9. Zahlungsbedingungen
Der Lauf der bestellungsgemäßen Zahlungsfristen beginnt mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung samt erforderlichen Unterlagen, sowie erfolgter Rechnungsprüfung oder mit Erhalt der Ware (samt Dokumentation und Nebenleistungen) oder dem vereinbarten Liefertermin, je nachdem welches Ereignis später eintritt, in jedem Fall jedoch erst nach vollkommen erbrachter Lieferung/Leistung, bei Reklamationen erst nach deren vollständiger Erledigung.
Wir sind berechtigt einen Deckungsrücklass von bis zu 10% in bar einzubehalten und erst nach Funktionsprüfung, ordnungsgemäßer Inbetriebnahme und Bauherrenabnahme zu zahlen. Sofern in der einzelnen Bestellung keine gesonderte Konditionenvereinbarung getroffen wurde, gelten nach unserer Wahl folgende Zahlungsziele: bis 30 Tage abzüglich 3% Skonto, bis 60 Tage netto. Wurden mindestens 80% der Zahlungen fristgerecht vorgenommen, tritt auch für einen allfälligen Zahlungsverzug des Restbetrages kein Verlust des Skontos ein. Forderungen von uns oder von mit IET Consulting Gesellschaft m.b.H. konzernverbundenen Unternehmen können, auch wenn sie andere Geschäftsfälle/Bestellungen betreffen, gegen Forderungen des Lieferanten aufgerechnet werden. Der Lieferant ist nicht berechtigt gegen unsere Forderungen aufzurechnen. Eine Zession von Rechnungsbeträgen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zulässig. Im Falle
einer Zession von Forderungen an Dritte wird 1% Bearbeitungsgebühr vom Rechnungsbetrag einbehalten.
10. Gewährleistung, Haftung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchen die Ware von uns anstandslos übernommen wurde. Für die Anbringung der Mängelrüge, sowie für die Geltendmachung und Durchsetzung unserer anderen Ansprüche, gesetzlicher oder vertraglicher Art, innerhalb der Gewährleistungsfrist, sind wir weder hinsichtlich offener noch versteckter Mängel an der Einhaltung irgendwelcher gesetzlich festgelegter oder anderweitig vorgeschriebener Frist gebunden. Die sofortige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß §377ff UGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche. Im Falle einer Mängelrüge oder einer Reklamation besitzen wir das Recht, den entsprechenden Preis vollständig zurückzuhalten. Der AN hat allfällige Mängel, die innerhalb der oben angeführten Gewährleistungsfristen auftreten, auf seine Kosten nach Wahl von IET Consulting Gesellschaft m.b.H. entweder unverzüglich frei “Verwendungsstelle” zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. IET Consulting Gesellschaft m.b.H. ist jedenfalls auch berechtigt, vom AN den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundenen Kosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten zu verlangen. Untersuchungskosten sind IET Consulting Gesellschaft m.b.H. jedenfalls dann zu ersetzen, wenn die Untersuchung Mängel ergeben hat.
Die Haftung des Lieferanten ist unbeschränkt. Der Lieferant haftet uns weiters verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die durch Fehler der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung verursacht werden, insbesondere gegen uns erhobene Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche Dritter, und ist verpflichtet uns volle Genugtuung zu leisten.
11. Arbeitnehmervorschriften
Der Lieferant ist bei Ausführung eines Auftrages/Bestellung für die Einhaltung und Überwachung sämtlicher gesetzlichen und normativen Bestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und sonstigen Beauftragten, speziell hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, die Bauarbeiterschutzverordnung, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, usw. verantwortlich, auch gegenüber den Behörden (zB Arbeitsinspektorat, Gewerbebehörde) und verpflichtet sich uns für sämtliche Schäden und Nachteile diesbezüglich volle Genugtuung zu leisten.
12. Rückgaberecht
Nicht benötigte Waren sind vom Lieferanten zurückzunehmen und gutzuschreiben. Eine eventuelle Manipulationsgebühr darf 10% des Nettoauftragswertes nicht überschreiten.
13. Rücktrittsrecht
Wir sind – neben an anderer Stelle verankerten Rücktrittsgründen – berechtigt aus wichtigem Grund vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass uns dadurch Kosten, welcher Art auch immer, entstehen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Lieferant wesentliche ihm aus diesen AEB erwachsende Verpflichtungen verletzt; wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten drastisch und nachhaltig verschlechtern und dadurch die berechtigte Befürchtung vorliegt, dass die Aufrechterhaltung des Vertrages wirtschaftliche Nachteile für uns bringt oder uns aus sonstigen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
14. Rechtsmängel, Urheber- und Patentrechte
Der Lieferant hat uns auch für allfällige Rechtsmängel zu haften und uns insbesondere bei etwa aus dem Auftrag entstehenden patentrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten. Außerdem hat er uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Gegenstände bzw. der errichteten Anlagen zu gewährleisten.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Wurde ein solcher nicht schriftlich festgelegt, gilt der Sitz unserer Gesellschaft als Erfüllungsort.
16. Gerichtsstandvereinbarung und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für die Vertragsteile ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft in Wr. Neustadt. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden. Die Vertragssprache ist deutsch.
17. Sonstiges (Salvatorische Klausel)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem angestrebten Ziel und Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.